§ 7 KhWbAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle