AdvoCite

§ 7 KhWbAusbV

Ziel und Zeitpunkt

(1)

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2)

Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.

Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved