Gesetze › KindArbSchV § 1 KindArbSchV Beschäftigungsverbot Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen. Kinderarbeitsschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Zulässige Beschäftigungen