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§ 1 KindArbSchV

Beschäftigungsverbot

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.

Kinderarbeitsschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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