Gesetze › KindArbSchV § 3 KindArbSchV Behördliche Befugnisse Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist. Kinderarbeitsschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Zulässige Beschäftigungen § 4 Inkrafttreten