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§ 1 KirchenberufeV

Ausbildungsstätten

(1)

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für

  1. 1.

    Diakone,

  2. 2.

    Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwärter und Seelsorgehelfer,

  3. 3.

    Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,

  4. 4.

    Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.

(2)

Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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