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§ 20 KitaFinHG

Höhe und Aufteilung der Programmkosten

(1)

Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:

LandVerfügungsrahmen (Angaben in Euro)
Baden-Württemberg152 172 558
Bayern178 245 888
Berlin54 933 698
Brandenburg32 367 096
Bremen9 053 831
Hamburg27 184 423
Hessen86 355 327
Mecklenburg-Vorpommern21 249 151
Niedersachsen105 640 980
Nordrhein-Westfalen242 969 021
Rheinland-Pfalz53 377 790
Saarland11 527 423
Sachsen57 155 884
Sachsen-Anhalt27 828 851
Schleswig-Holstein37 370 657
Thüringen28 567 422
(Summe: Deutschland)1 126 000 000

Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2)

Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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