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§ 27 KitaFinHG

Höhe und Aufteilung der Programmkosten

(1)

Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:

LandVerfügungsrahmen (Angaben in Euro)
Baden-Württemberg136 474 883
Bayern159 807 943
Berlin48 860 661
Brandenburg27 988 743
Bremen8 480 054
Hamburg24 996 539
Hessen76 931 913
Mecklenburg-Vorpommern17 545 604
Niedersachsen94 405 509
Nordrhein-Westfalen217 914 390
Rheinland-Pfalz48 201 870
Saarland10 374 559
Sachsen47 975 344
Sachsen-Anhalt23 429 714
Schleswig-Holstein32 832 161
Thüringen23 780 112
Summe (Deutschland)1 000 000 000

Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2)

Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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