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§ 4 KiZDAV

Mitteilungspflichten

(1)

Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,

  1. 1.

    wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder

  2. 2.

    wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.

(2)

Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.

Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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