Gesetze › KK-AltRückV § 5 KK-AltRückV Zahlverfahren Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen. Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Höhe, Überprüfung und Anpassung der Zuweisungsbeträge § 6