Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 4 bis 9 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle