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Art. 3 § 10 KKVerbdG

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 4 bis 9 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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