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§ 3 KlagRegV

Einsichtnahme

(1)

Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

(2)

Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.

(3)

Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.

Musterverfahrensregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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