§ 12 KlauenPflPrV
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
- 1.
- 2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.
Klauenpflege-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle