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§ 6 KlauenPflPrV

Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1)

Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2)

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

  1. 1.

    Tierschutzrecht,

  2. 2.

    Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,

  3. 3.

    Viehverkehrsverordnung,

  4. 4.

    Qualitätssicherung und Dokumentation,

  5. 5.

    Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,

  6. 6.

    Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

(3)

Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Klauenpflege-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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