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§ 7 KlempnerAusbV
Teil 2 der Gesellenprüfung
Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Kundenauftrag,
- 2.
Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik und
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig zu planen,
- b)
Bauteile oder Baugruppen abzuwickeln, herzustellen und zu montieren, auf Funktion zu prüfen und anzubringen,
- c)
Arbeitsergebnisse auf Passgenauigkeit, sichere Anbringung und optischen Eindruck zu prüfen sowie Korrekturmaßnahmen durchzuführen,
- d)
Bauteile oder Baugruppen dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen,
- e)
die für den Kundenauftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.
- a)
- 2.
Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
Dachbekleidungen,
- b)
Fassadenbekleidungen,
- c)
Ableitungssysteme von Niederschlagswasser oder
- d)
Formteile der Lüftungstechnik.
- a)
- 3.
Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, die Herstellung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.
- 4.
Die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
Für den Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Arbeitspläne für Kundenaufträge und Abwicklungen anzufertigen,
- b)
die Vorgehensweise zur Herstellung eines Bauteils oder einer Baugruppe der Klempnertechnik zu beschreiben,
- c)
Fehler zu ermitteln, Ursachen zu beschreiben, Folgen abzuschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darzulegen,
- d)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu bearbeiten,
- e)
Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung darzulegen,
- f)
Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu berücksichtigen.
- a)
- 2.
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
- 3.
Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen,
- 2.
der Prüfling soll berufsbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten,
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.