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§ 1 KlFzKV-BinSch

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.

    Binnenschiffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,

  2. 2.

    Kleinfahrzeuge:Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen

    1. a)

      Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:

      1. aa)

        Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

      2. bb)

        Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;

      3. cc)

        Fähren;

      4. dd)

        schwimmende Geräte;

    2. b)

      Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

    3. c)

      Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

    4. d)

      Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;

    5. e)

      Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;

    6. f)

      Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;

    7. g)

      Beiboote.

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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