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§ 11 KlFzKV-BinSch

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Schiffsführer

    1. a)

      entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,

    2. b)

      entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

    3. c)

      entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist,

    4. d)

      entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder

    5. e)

      entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.

  2. 2.

    als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs

    1. a)

      entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

    2. b)

      entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

    3. c)

      entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,

    4. d)

      entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,

    5. e)

      einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

    6. f)

      entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

    7. g)

      entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder

    8. h)

      entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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