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§ 6 KlFzKV-BinSch

Urkunden

Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:

  1. 1.

    in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;

  2. 2.

    in den Fällen des § 4 Abs. 2

    1. a)

      der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;

    2. b)

      das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;

    3. c)

      das Flaggenzertifikat;

  3. 3.

    in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.

Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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