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§ 11 KlimaBergV
Ermittlung der Temperaturwerte
An jedem belegten Betriebspunkt, an dem
- 1.
außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C oder
- 2.
im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C
zu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.
Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als 28 Grad C oder eine höhere Effektivtemperatur als 25 Grad C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen
- 1.
außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von längstens
- a)
einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von 29 Grad C nicht überschritten wird,
- b)
2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von 29 Grad C überschritten wird,
- a)
- 2.
im Salzbergbau in Abständen von längstens 2 Monaten.
Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.
Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.
Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.
Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen
- 1.
außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur von mehr als 30 Grad C ermittelt oder
- 2.
im Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder eine Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C gemessen wird.
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C zu rechnen ist.