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§ 14 KlimaBergV

Bekanntmachung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage

  1. 1.

    außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder

  2. 2.

    im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur

beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

Klima-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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