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§ 8 KlimaBergV

Eingewöhnungszeit

(1)

Der Unternehmer darf Personen, die

  1. 1.

    außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder

  2. 2.

    im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C

erstmalig beschäftigt werden oder

  1. 3.

    länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,

mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.

(2)

Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.

Klima-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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