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§ 4 KMMV

Anforderungen an den Mindestinhalt einer Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114

(1)

Die Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde,

  2. 2.

    den Vor- und Familiennamen sowie

  3. 3.

    die Geschäftsanschriften und geschäftlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller Personen, die an der Entscheidung über den Aufschub beteiligt waren.

(2)

§ 3 gilt für die Art und Weise der Übermittlung von Aufschubmitteilungen nach Absatz 1 an die Bundesanstalt entsprechend.

Kryptomärktemitteilungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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