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§ 2 KNV-V

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.

    „Kraft-Wärme-Kopplung“:Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

  2. 2.

    „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“:Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;

  3. 3.

    „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“:Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht;

  4. 4.

    „Fernwärmenetz“:Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

  5. 5.

    „Fernkältenetz“:Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

  6. 6.

    „Trasse“:Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

  7. 7.

    „erhebliche Modernisierung“:wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz gilt nicht als erhebliche Modernisierung;

  8. 8.

    „effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“:Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens

    1. a)

      50 Prozent erneuerbare Energien,

    2. b)

      50 Prozent Abwärme,

    3. c)

      75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder

    4. d)

      50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.

KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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