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§ 1 KomtrZV

Zugelassene kommunale Träger

Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.

Kommunalträger-Zulassungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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