Gesetze › KonjAusglRFrV § 3 KonjAusglRFrV Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2