Gesetze › KonjAusglRV § 4 KonjAusglRV Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3