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KonjV 2
KonjV 2
Zweite Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
Stand: 26. Oktober 2026 ·
Quelle
Eingangsformel
§ 1
Vorübergehender Ausschluß der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bei zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden mit Ausnahme der Wohngebäude
§ 2
Anwendung im Land Berlin
§ 3
Inkrafttreten
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