Gesetze › KONSENS-G › Abschnitt 3 Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS› Unterabschnitt 1 Verantwortung und Kompetenzen § 12 KONSENS-G Übernehmendes Land Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die entwickelte Software einheitlich und entsprechend der festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Land einzusetzen (übernehmendes Land). KONSENS-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Auftrag nehmendes Land § 13 Gesamtleitung