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§ 2 KONSENS-G

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

  1. 1.

    „Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,

  2. 2.

    „IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,

  3. 3.

    „Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,

  4. 4.

    „Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,

  5. 5.

    „Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,

  6. 6.

    „Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.

KONSENS-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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