Gesetze › KonsG › 4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten § 23 KonsG Verabschiedung Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Konsulargesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Besondere Pflichten § 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung