Gesetze › KonsG › 2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse § 7 KonsG Hilfe für Gefangene Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln. Konsulargesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Hilfe in Katastrophenfällen § 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen