Gesetze › KonstPrV § 11 KonstPrV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Wiederholung der Prüfung Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel