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§ 3 KonstPrV

Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1)

Die Prüfung gliedert sich in

  1. 1.

    einen fachrichtungsübergreifenden Teil und

  2. 2.

    einen fachrichtungsspezifischen Teil.

(2)

Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 durchzuführen. Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in Form einer praxisorientierten Konstruktionsaufgabe und danach in einem Fachgespräch durchgeführt.

(3)

Die einzelnen Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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