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§ 5 KonsVerAUTV

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.

Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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