§ 3 KonvBehSchG
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle