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§ 5 KonvBehSchG

Strafvorschriften

(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.

(2)

Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge-oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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