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KonzVgV
Konzessionsvergabeverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1Gegenstand und Anwendungsbereich
- § 2Berechnung des geschätzten Vertragswerts
- § 3Laufzeit von Konzessionen
- § 4Wahrung der Vertraulichkeit
- § 5Vermeidung von Interessenkonflikten
- § 6Dokumentation und Vergabevermerk
Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen
- § 7Grundsätze der Kommunikation
- § 8Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
- § 8aErstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
- § 9Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
- § 10Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
- § 11Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- § 15Leistungsbeschreibung
- § 16Vergabeunterlagen
- § 17Bereitstellung der Vergabeunterlagen
- § 18Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen
Unterabschnitt 3 Bekanntmachungen
- § 19Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz
- § 20Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung
- § 21Vergabebekanntmachung, Bekanntmachung über Änderungen einer Konzession
- § 22Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen
- § 23Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen
Unterabschnitt 4 Auswahlverfahren und Zuschlag
- § 24Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
- § 25Anforderungen an die Auswahl geeigneter Unternehmen; Eignungsleihe
- § 26Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
- § 27Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten
- § 28Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote
- § 29Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote
- § 30Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
- § 31Zuschlagskriterien
- § 32Aufhebung von Vergabeverfahren
Abschnitt 3 Ausführung der Konzession
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen