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§ 1 KostenbeitragsV

Festsetzung des Kostenbeitrags

(1)

Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach

  1. a)

    der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und

  2. b)

    der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2)

Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

Kostenbeitragsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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