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§ 4 KoStrukStatG

Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.

Gesetz über Kostenstrukturstatistik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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