Gesetze › KoStrukStatG § 4 KoStrukStatG Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr. Gesetz über Kostenstrukturstatistik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5