AdvoCite

Art. 6 KOVAnpG 10

Übergangsvorschrift

(1)

Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.

(2)

Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.

Zehntes Anpassungsgesetz-KOV · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved