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Art. 1 KOVAnpG 9

Nr. 1 bis 12

  1. 13.

    In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.

Nr. 14 bis 19

Neuntes Anpassungsgesetz-KOV · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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