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Art. 4 KOVAUTVtrG

(1)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 25 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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