Gesetze › KOVErstV § 12 KOVErstV Der Bund kann mit den Ländern oder mit einzelnen von ihnen vereinbaren, daß die von ihm zu erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise pauschal abgegolten werden. Erstattungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 § 13