Gesetze › KraftStG § 6 KraftStG Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums. Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Dauer der Steuerpflicht § 7 Steuerschuldner