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§ 2 KraftwPrV

Gliederung der Prüfung

(1)

Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prüfungsteile:

  1. 1.

    Kraftwerkstechnologie,

  2. 2.

    Kraftwerksbetrieb.

(2)

Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.

(3)

Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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