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§ 12b KredAnstWiAG

Finanzierungen durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen

Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind spätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der Anstalt noch abgewickelt werden.

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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