Gesetze › KredAufnBegrV § 5 KredAufnBegrV Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4