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§ 4 KredFinG

(1)

Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(2)

Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten

  1. der Deutschen Bundesbahn

    über einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,

  2. des Bundesfernstraßenbaus

    bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,

  3. der Deutschen Bundespost

    bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Markund

der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau

  1. bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark

mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.

Kreditfinanzierungsgesetz 1967 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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