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§ 4 KredFinG
(1)
Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(2)
Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten
- der Deutschen Bundesbahn
über einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,
- des Bundesfernstraßenbaus
bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
- der Deutschen Bundespost
bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Markund
der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau
bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.