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§ 1 KredInstNdlAufhG

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Für ein Kreditinstitut, das im Wege der Ausgründung Nachfolgeinstitute errichtet hat (ausgründendes Kreditinstitut), entfällt die sich aus § 10 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten ergebende Beschränkung, wenn sich das ausgründende Kreditinstitut mit seinen Nachfolgeinstituten oder mit einem durch Vereinigung seiner Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut vereinigt.

Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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