Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt die durch § 13a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so gilt § 6 entsprechend.
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle