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§ 8 KrGlasKennzG

Abfertigung durch Zolldienststellen

Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen.

Kristallglaskennzeichnungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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