§ 4 KrimLV
Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Kriminallaufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle